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1. Römische Geschichte - S. 3

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
§ i. Die Anfänge Roms. 3 Älteste Gemeinde der Hausväter (patres-Patricier) aus 3 Stämmen, den Ramnes, Tities (vielleicht sabinisch) und den Luceres (vielleicht die auf dem Cälius angesiedelten Albaner. S. u. Vi, a) bestehend. Jeder Stamm in io Kurien und jede Kurie wieder in io Geschlechter (gentes) geteilt. (Vgl. die attische Einteilung der jonischen Phylen in Phratrien und Geschlechter in Abt. I, S. 13). Neben diesen Vollbürgern schon früh Schutzverwandte, die Klienten („Hörige“, doch nicht Leibeigene). Sie waren durch Pietät an ihren Schutzherrn (patronus) gebunden und wurden durch diesen vor Gericht vertreten, mußten ihm aber dafür bestimmte Dienste leisten, auch dem Geldbedürfnis des Herrn in bestimmten Fällen aufhelfen (Mitgift bei Verheiratung der Töchter u. a.) Sie trieben meist Gewerbe und Kleinhandel. Eine Aufnahme unter die Geschlechter war nicht ausgeschlossen; es gab „Hausväter geringerer Geschlechter“ (patres minorum gentium). Zu den niederen Diensten in Feld und Haus wurden Sklaven verwandt, aus denen eine Klasse der „Freigelassenen“ hervorging. V. Stadtverfassung". 1) Die Gemeindeversammlung der Hausväter, nach Kurien zusammentretend (comitia curiata), übt die Herrschaft (Imperium) über die Stadt aus und überträgt deren Machtbefugnisse an die von ihr gewählten Beamten. 2) Die Gemeinde wählt sich durch Zwischenwahl (interrex) einen Leiter (rex), den „König“, dem die kriegsherrliche, priesterliche und richterliche Gewalt übertragen wird. Sagenhafte Geschichte dieser „Könige“. (Romulus Numa Pompilius, Tullus Hostilius, Ancus Martius; Tarquinius Priscus, Servius Tullius, larquinius Superbus). An jeden von ihnen wird in der Sage etwas von der ältesten geschichtlichen Entwickelung der Stadt geknüpft. 3) Dem König zur Seite ein Rat der (Geschlechts-) Ältesten, der Senat. Aus jedem Geschlecht einer, daher 300 an Zahl. Vi. Machterweiterung durch a) Eroberung von Städten, wie Alba longa (Haupt des uralten Städtebundes er prisci Latim“, mit dem Religionsmittelpunkt Lavinium), Gabii u. a. Aufnahme der Unterworfenen in die S^adt-gememde mit gleichem Recht wie die Klienten (Iv). Andrerseits Ansiedelungen römischer Bürger im erweiterten Stadtgebiet (Ostia, Signia, Circeji). b) Bundesschließung mit latinischen Städten (Rom Rechtsnachfolgerin von Alba longa). Anfangs Gleichberech- 1*

2. Römische Geschichte - S. 9

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Erster Zeitraum. — § 2. Rom wird Freistaat. 9 eingetreten war (s. Abt. I, S. 19). Die priesterlichen Befugnisse werden von der königlichen Würde abgetrennt und einem eigenen Opferkönig (rex sacrificulus) übertragen (vgl. den Archon Basileus zu Athen), die königliche Gewalt aber wird auf 2 für die Zeit eines Jahres zu wählende Beamte verteilt. Es sind dies die 2 praetores (Richter), später (nach dem Decemvirat) consules genannt. Diese Umwandelung scheint nicht ohne Stürme sich vollzogen zu haben, wie es die sagenhafte Überlieferung aus dieser Zeit erkennen lässt (Übergriffe der Tarquinier, deren Vertreibung durch Brutus und Tarquinius Collatinus, den Gemahl der keuschen, sich selbst opfernden Lukretia). Ii. Gepräge der neuen Verfassung. Adelsherrschaft der alten (patricischen) Hausvätergemeinde. Diese Herrschaft gesichert durch: 1) die adlige Gemeindeversammlung — die comitia curiata. Diese hatte die Machtbefugnis (das Imperium) den Beamten zu verleihen (lex curiata de imperio) und die Auspizien für sie zu veranstalten. Sie behielt sich das Recht vor, Beschlüsse des Senates und des Volkes zu bestätigen oder zu verwerfen (patres auctores fiunt). Vgl. den Areopag zu Athen und das moderne Oberhaus. Obwohl die Bedeutung dieser Versammlung nach und nach schwand, blieb das Bestätigungsrecht doch rechtlich in Geltung bis gegen 340, wo Publilius Philo den Antrag durchbrachte, daß die ,,Väter“ die in der Volksversammlung zu beschließenden Gesetze bereits vor erfolgter Abstimmung zu bestätigen hätten; 2) die Vertretung im Senat. Zwar wurden in diesen auch Plebejer (aus den Rittercenturien, s. o. § 1, Vii, 3) aufgenommen, die sogenannten c onscripti (Anrede daher „patres conscripti“); doch waren diese weder an Zahl, noch an Einfluß den Patriciern ebenbürtig; 3) die Stimmverteilung in den comitia centuriata, bei der die erste Klasse, in der vorzugsweise Patricier waren, den Ausschlag gab (s. o. § 1, Vii.); 4) den Alleinbesitz der Ämter, zu denen auch die wichtigen priesterlichen gehörten; 5) die Wahl außerordentlicher mit königlicher Machtbefugnis ausgerüsteter Beamten, der Diktatoren, aus patricischen Kreisen.

3. Römische Geschichte - S. 10

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
10 Erster Zeitraum. — § 2. Rom wird Freistaat. Iii. Staatsgewalten. Inbegriff der Staatsgewalt: Senat und das (in den Centuriatkomitien versammelte) Volk. „Senatus populusque Romanus“. 1) Der Senat. Er leitet die gesamte Verwaltung, hat daher auch das wichtige Amt der Schätzung (census) und die Verfügung über den Staatsschatz. Zugleich hat er die Vorlagen für die Volksversammlung zu machen. Nach außen hin vertritt er den Staat und übt die Regierungsgewalt über Unterworfene und Bundesgenossen aus. Die Wahl auf Lebenszeit verlieh den Mitgliedern Kenntnis des Staatsrechtes und Übung in den Staatsgeschäften und sicherte dem Senat fast unbeschränkte Macht. Grundsäule des römischen Staates. Gegensatz zum athenischen Rat (Abt. I, § 6, Iii u.v.) 2) Die Volksversammlung. Die maiestas populi Romani dargestellt durch die Versammlung der Volksgemeinde. Sie hat über die Vorlagen des Senats abzustimmen und die Wahl der Konsuln zu vollziehen (Vorschlag der Bewerber durch den Senat). 3) Den Konsuln blieb von der königlichen Amtsgewalt die Führung im Kriege und das Richteramt. Abwechselnde Führung des Amtes durch die beiden Konsuln mit unbeschränkter Macht. Der Befehl des einen Konsuls kann jedoch durch den anderen aufgehoben werden. Der das Amt ausführende Konsul hat zur Vollstreckung seiner Befehle 12 Amtsdiener, Liktoren, mit Rutenbündel und Richterbeil im Gefolge. Der Konsul beruft den Senat und macht die Vorlagen, kann aber von diesem nach Ablauf seines Amtsjahres angeklagt werden, ist also ein der Verantwortung unterliegender Beamter. Unterbeamten der Konsuln sind die „Quästoren“, zunächst ihre Gehilfen beim Gericht, dann Verwalter der Staatseinkünfte. 4) Der Diktator wird auf Befehl des Senates vom Konsul ernannt a) in Kriegszeiten, um Einheit des Oberbefehls zu sichern; b) bei Volksaufständen, um außerordentliche Maßregeln verhängen zu können (vgl. die Vollmacht militärischer Befehlshaber bei Verhängung des Kriegs- oder Belagerungszustandes in den modernen Staaten); c) später auch zur Einrichtung und Durchführung einer Verfassungsänderung (Sulla, Cäsar). Er wird nur auf kurze Zeit, höchstens sechs Monate, gewählt, unterliegt aber nicht der Verantwortung, hat also königliche Macht. Seinen Reiterobersten, den m a -gister equitum, ernennt er sich selbst.

4. Römische Geschichte - S. 14

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
14 Erster Zeitraum. — 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe. schaft.*) Harte Behandlung der Schuldsklaven erbittert das Volk. B. Rechtlich. 1) Die Rechtssprechung in der Hand des patricischen Konsuls. 2) Gegen die Auflage von Staatssteuern (tributum), die Einstellung zum Kriegsdienst, die Verhängung der Schuldhaft kein Rechtsmittel. 3) Keine geschriebenen Gesetze. 4) Die Kinder aus Ehen eines Patriciers mit einer Plebejerin den Kindern einer rein patricischen Ehe nicht gleichgestellt. 5. Der Diktator konnte den Lauf des gemeinen Rechtes hemmen. C. Bürgerlich. Die höheren Beamtenstellen sämtlich in der Hand der Patricier unter Ausschluß der Plebejer. Kämpfe um Beseitigung der Mißstände und um Gleichberechtigung heiß und langdauernd — der Ständekampf von 510—zoo v. Chr. Mittel der Patricier: Hinrichtung bez. Ermordung von Volksfreunden (Cassius Viscellinus 486, Mälius 439» Manlius Capitolinus 384). Mittel der Plebejer: Verweigerung des Kriegsdienstes, Auswanderung (s. Ii. B, 2). Ii. Ausgleich. A. Wirtschaftlich. 1) Getreide wird den Ärmeren zu billigem Preise verkauft oder unentgeltlich gespendet. 2) Staatsacker wird verteilt. Gegen 450 wird der Aventin den Plebejern eingeräumt (lex Icilia de Aventino publicando). Kolonien werden ausgeführt (Sutrium und Nepete, s. o. § 3, Iii). 3) Das Ackergesetz des Licinius Stolo und des L. Sextius, das 367 nach zehnjährigem Kampfe durchgeht, beschränkt den Besitz von Staatsländereien. Festsetzung, daß niemand mehr als 500 Morgen Staatsland besitzen solle.**) 4) Die Schulden der ärmeren Bevölkerung werden getilgt. Eben jenes Licinisch-Sextische Gesetz (3) bestimmt: die bisher gezahlten Zinsen sollen auf das geliehene Kapital angerechnet, der Rest aber soll binnen 3 Jahren in gleichen Raten abgezahlt werden.***) Vgl. Solons Seisachtheia Abt. I, *) Die (hohen) Zinsen wurden im Falle der Nichtzahlung zum Kapital geschlagen, die Schuldsumme mußte abgearbeitet werden. Der Schuldner wurde ein nexus seines Gläubigers und bei der zweiten ausgebliebenen Zahlung sein Schuldsklave — addictus. **) Ne quis plus quingenta iugera agri publici possideret. ***) Ut deducto eo de capite, quod usuris pernumeratum esset, id quod superesset, triennio aequis portionibus persolveretur.

5. Römische Geschichte - S. 17

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Erster Zeitraum. — § 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe. 17 4) Die Rechtsgültigkeit der Ehen von Plebejerfrauen mit Patriciern wird durch die Zwölftafelgesetzgebung ausgeschlossen, dagegen 444 durch das Gesetz des Tribunen Canulejus an- 444 erkannt.*) 5) Die Diktatur wird durch die volksfreundlichen Va-lerisch-Horazischen Gesetze (s. o. B, 2) der Berufung unterstellt und dadurch ihrer unbeschränkten Macht entkleidet.**) C. Bürgerlich. 1) 420 erlangen die Plebejer das Recht, das Amt von Quästoren (s. § 2. Iii, 3) zu bekleiden. 2) Das Konsulat wird den Plebejern zugänglich gemacht. a) 444. Canulejus (s. o. B, 4) stellt den Antrag, ein Konsul dürfe aus dem Plebejerstande gewählt werden.***) — Abtrennung der wichtigen Censur (Einschätzung zur Steuer, Aushebung zum Heerdienst, Senatorenwahl, Aufsicht über die Sitten) von dem Konsulamte und Einrichtung des (außerordentlichen) Amtes von Militärtribunen mit Konsulargewalt (tribuni militares consulari potestate), das den Plebejern zugänglich gemacht wird. Der Senat bestimmt, ob Militärtribunen oder Konsuln zu wählen seien. b) 367. Die Gesetze des Licinius Stolo und L. Sex- 367 tius (s. o. Ii. A, 3 u. 4) setzen fest, daß immer ein Konsul Plebejer sein müsse.f) Das Amt eines Prätor und das zweier patriciseher Ädilen (aediles curules) wird abgezweigt. Letzteren lag u. a. die kostspielige Leitung der Spiele ob, die von den Plebejern anfangs gern den Patriciern überlassen, später aber auch übernommen wird. 366 L. Sextius erster 366 plebejischer Konsul. 3) Bald werden auch die übrigen Ämter den Plebejern zugänglich: die Diktatur (356), die Censur (351), die Prätur (337), die Priesterämter (300). Stufenfolge der Ämter: Quästur, Ädilität, Prätur, Konsulat.ff) 4) 312 Aufnahme von Männern niedrigsten Standes in den Senat und Einreihung von Freigelassenen und Besitzlosen in die Tribus durch den Censor Appius Claudius. *) ut connubia plebei cum patribus essent. **) ne quis ullum magistratum sine provocatione crearet, qui creasset, eum ius fasque esset occidi. ***) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret. t) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex plebe crearetur, ft) 180 v. Chr. bestimmte das Gesetz des Tribunen Villius das für die einzelnen Stufen erforderliche Alter: für die Quästur das 31., die Ädilität das 37-i die Prätur das 40., das Konsulat das 43. vollendete Lebensjahr. Schultz, Römische Geschichte. 2

6. Römische Geschichte - S. 23

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Erster Zeitraum. — § 7. Das römisch-italische Reich. 23 zu Argos in einem Straßenkampf (Steinwurf eines alten Weibes) seinen Tod findet. 272 v. Chr. Die Besatzung Tarents übergiebt die Festung. 272 Die aufständischen Bundesgenossen werden endgiltig unterworfen. 4) 268 unterwerfen sich die Picenter. 266 werden auch 266 die Sailentiner im So. der Halbinsel unter Roms Botmäßigkeit gebracht. Italien bis zum Apennin römisch. Militärkolonie Benevent. § 7. Das römisch - italische Reich. I. Rom und die Unterworfenen. Das Land bis zum Nordrand des Apennin unter dem Szepter Roms geeint. (Der Name ,,Italien“ hierauf übertragen. Vgl. S. 1 mit der Anmerkung**.) Aufgabe: Die verschiedenartigen Teile zu einem Ganzen zu verschmelzen. Weisheit und Mäßigung in der Behandlung der Unterworfenen. Staatskluge Einrichtungen gestalten das Gewonnene zu einem römisch-italischen Reich. Thätigkeit des Senats! (Vgl. das goldene Zeitalter des Beamtentums in Preußen.) Kein Bundesreich mit herrschendem Vorort (Boötien — Theben) oder mit Unterthänigkeit der Bundesgenossen (Athen und der delische Seebund), auch nicht ein Bundesreich mit Gleichberechtigung der Bundesglieder (Deutschland), sondern ein organisches Staatsgefüge, auf Sonderverträgen mit den einzelnen Reichsgliedern beruhend. Verschiedene Stellung der Reichsangehörigen unter Belassung gewisser heimischer Sonderrechte, doch politische, militärische und administrative Einheit. Rom gebietet über die Kriegsmacht und verfügt über die Steuerkraft, ohne den Unterworfenen drückende Tribute aufzulegen (vgl. dagegen Athen) und schließt ebenso Staatsverträge ab, wie es Krieg erklärt. Die sabellischen Reichsglieder stellen Reiter, die griechischen Seestädte Schiffe. Ii. Die Stellung der Reichsglieder, i) Römische Bürger. Das Stadtgebiet wird durch Einverleibung von Städten und Bezirken — municipia — erweitert (vgl. die Einverleibung von Vororten in die größere Stadtgemeinde aus der Neuzeit, z. B. in Wien) und erstreckt sich im N. weit nach Etrurien, im S. nach Kampanien hinein, im O. reicht es bis an den Apennin, ohne daß das gesamte dazwischen liegende Gebiet in der römischen Bürgergemeinde

7. Römische Geschichte - S. 24

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
24 Erster Zeitraum. — § 7. Das römisch-italische Reich. aufgeht. Auch in den über das ganze Reich verstreuten Militärkolonien sind die Ansiedler römische Bürger. Alle Bürger werden hinsichtlich des Privatrechtes gleichgestellt, sind staatsrechtlich jedoch verschieden. Es gab folgende Bürgerklassen: a) römische Vollbürger mit Stimm-, sowie aktivem und passivem Wahlrecht; b) römische Halbbürger ohne Stimm- und Wahlrecht (Cives sine suffragio, municipes). Etwa dasselbe Verhältnis wie früher das der Plebejer, d. h. von Unterthanen. So eine Zahl von Gemeinden der Latiner, Kampaner, Äquer, Her-niker, Sabiner. Diese behalten entweder a) uneingeschränkte Selbstverwaltung durch ihre eigenen Beamten (,,Diktatoren“ oder „Ädilen“) oder ß) erhalten von Rom aus Beamte („Präfekten“) zur Leitung der Verwaltung. 2) Bundesgenossen. Das Verhältnis der Bundesgenossen (Sabeller, Griechen, die nicht eingemeindeten Latiner u. a.) war vertragsmässig sehr verschieden geregelt, daher bald günstiger, bald (namentlich nach Steigerung des Wertes römischen Bürgerrechtes) ungünstiger als das der römischen Halbbürger. Den alten („latinischen“) nicht eingemeindeten Bundesgenossen wurde die Erlangung des Bürgerrechtes unter gewissen Bedingungen (Bekleidung eines obrigkeitlichen Amtes und Hinterlassung von Nachkommenschaft in der Heimat) ermöglicht, auch wurden aus ihnen die Ansiedler der zahlreichen Kolonien im Gebiet unterworfener Völker entnommen. Iii. Sicherung des Reichsgebietes, a) Anlegung von Kolonien in den neugewonnenen Gebieten. So schon früh in Etrurien (s. § 3, Iii), im N. Sena auf gallischem Gebiet (§ 5, Ii), Narnia in Umbrien, im O. Alba Fucentia bei den Marsern, im So. Benevent bei den Samnitern, Luceria und Venusia bei den Apuliern (§ 5, Ii), im Sw. Pästum bei den Lukanern u. a. In den Seefestungen wurden vorzugsweise römische Vollbürger, im inneren Reichsgebiet Latiner angesiedelt, die als Herren über das ihnen angewiesene Gebiet schalteten. b) Anlegung von Militärstrassen. 1) Nach S.: Via Appia nach Capua, Benevent, Brundisium, Tarent, durch den Censor Appius Claudius 312 nach der Besitzergreifung Kampaniens (§ 4, Ii. C, 4) angelegt. Daneben die ältere via Latina nach Capua. 2) Nach N.: Via Cassia durch Etrurien an den Po. 3) Nach No.: eine Straße nach Spoletium in

8. Römische Geschichte - S. 27

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Zweiter Zeitraum. — § 9. Der erste punische Krieg. 27 et tenacem propositi virum non civium ardor prava iubentium, Non vultus instantis tyranni Mente quatit solida.“ Für die Constantia zeugt die gesamte römische Geschichte, für die iustitia das sich entwickelnde römische Recht und der gesetzliche Sinn der Bürger (der Ständekampf fast ohne Blutvergießen). Iii. Volksleben. Bei allem Ernst doch frohe Feste, bei aller Nüchternheit doch Sinn für Humor (Römischer Witz). Über die religiösen Feste s. S. 7. Sonst: Die ludi Romani mit Wagenrennen und Wettspielen; Schaubühne für Possenreißer und Gaukler. Das Volkslustspiel der „Atellanen“ mit seinen stehenden Figuren, dem Hanswurst (Maccus), dem Nimmersatt (Bucco), dem Neunmalklugen (Dossennus) und dem Papa (Pappus). Vgl. die stehenden Figuren des älteren italienischen Lustspiels (Pulcinella, Brighella, Pantalone). Iv. Griechischer Einfluß. Griechische Sprache schon in der 2. Hälfte des 4. Jahrh, durch „grammatici“ gelehrt. Posthumius spricht, wenn auch schlecht, griechisch (S. 21). Die griechische Götterwelt bürgert sich mehr und mehr ein. Ein Tempel der Dioskuren wird erbaut. Standbilder werden auf dem Markte aufgestellt, Weihgeschenke in den Tempeln aufgehängt u. a. m. Das römische Kupfergeld wird in ein bestimmtes Verhältnis zu dem griechischen Silbergeld gebracht; römisches Silbergeld wird nach griechischem Gebrauche geprägt. Zweiter Zeitraum. Gründung des römischen Weltreiches. 264— 133 v. Chr. Erster Abschnitt. Der Kampf mit den semitischen Puniern. 264 — 201 (146) v. Chr. § 9- Der erste punische Krieg. 2^4 241. 264—241 I. Karthago im 9. Jahrh, von flüchtigen Aristokraten aus Tyrus gegründet (Sage von Dido — Elissa, vgl. Verg. Aen. Ii. Iv.). Günstige Lage im Innern der Tunesischen Bucht auf einer Landzunge; gegen Südwesten durch einen Landsee abgeschlossen.

9. Römische Geschichte - S. 28

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
28 Zweiter Zeitraum. — § 9. Der erste punische Krieg. a) Die Bewohner gemäß ihrer phönizischen Abstammung (Poeni — Punier) ein Volk von großer Betriebsamkeit, Zähigkeit und kühnem Unternehmungsgeist mit einem vorwiegend auf Erwerb und Gewinn gerichteten Sinn. Zwar Gefühl für Schönheit der Natur (Gärten, Villen), doch keine sittigende Religion; zwar Lust an Schaustellungen (Theater), doch keine veredelnde Kunst. Einzelne große Charaktere (Hamilkar, Hannibal), sonst vielfach kleinliche und engherzige Denkungsart. Eine Bevölkerung von Großkapitalisten, kleineren Geschäftsleuten, Handwerkern, Handlangern und Sklaven. — Herrschaft des Kapitals. Schroffer Gegensatz von reich und arm. b) Hohe Blüte von Handel und Gewerbe. Karawanenhandel ins Innere Afrikas, Seehandel, den Spuren der Phönizier (vgl. Abt. I, S. 33) folgend und diese selbst verdrängend, weit über die Säulen des Herkules ausgedehnt Auch Ackerbau schwunghaft betrieben, aber durch Sklaven (vgl. die Plantagen amerikanischer Pflanzer). c) Die Stadt selbst häuser- und menschenreich. Bei Häusern von 6 Stock hoch eine Einwohnerzahl von über 700000. Kriegs- und Handelshafen; Docks und Arsenale. Vom Hafendamm, wo Markt und Theater, 3 enge Straßenzüge auf ansteigendem Gelände sich hinziehend bis zur Burg ,,B y rsa“, auf deren höchstem Punkt der Tempel des Äskulap mit einem Aufgang von 60 Stufen. Im N. Vorstadt Megalia mit Villen und Gärten. Starke Stadt- und Hafenbefestigung. d) Staatsverfassung der spartanischen ähnlich: Ein Senat von 28 Ältesten und den 2 „Suffeten“ (Richtern) an der Spitze. Daneben der Rat der Hundert ähnlich den spartanischen Ephoren — ein Gegengewicht des (Geld-) Adels gegen die Übermacht des Senates. Volksversammlung zwar berufen, doch nur zeitweis von Einfluß, bei Zwiespalt zwischen Senat und Rat entscheidend. Karthago Herrin eines ausgedehnten Reiches von Bundesgenossen (Städte am Rande Nordafrikas), Kolonisten (Sizilien, Sardinien, Korsika, Balearen, Andalusien), tributpflichtigen Ländern (Numidien, Mauretanien) und Unterthanen (das afrikanische Binnenland). Das Reich nicht durch organische Staatseinrichtungen (wie Rom), sondern durch drückende Herrschaft und Gewaltmittel zusammengehalten. Ii. Verhältnis Karthagos zu Rom vor dessen Großmachtstellung friedlich. Handelsverträge. Gemeinsame Inter-

10. Römische Geschichte - S. 29

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Zweiter Zeitraum. — § 9. Der erste punische Krieg. 29 essen im Kampf gegen Etrusker und Griechen. Bündnis im tarentinischen Kriege. Zusammenstoß mit der Großmacht Rom bei sich kreuzenden Interessen (Herrschaft über die italischen Inseln und das Mittelmeer) unvermeidlich. Entscheidungskampf zwischen arischem und semitischem Wesen! — Stärke Roms: Landheer, Bürgersoldaten, festgefügter Staatsorganismus; Karthagos: Flotte, Reiterei (Elefanten), Leichtbewaffnete (balearische Schleuderer), Geld. Schwäche Roms: die Seemacht; Karthagos: das Söldnerheer und die auf den Unterthanen lastende Zwingherrschaft des Geldadels. Berührungspunkt: Sizilien. Iii. Sizilien bisher Zankapfel zwischen Griechen und Karthagern. Kämpfe durch dritthalb Jahrhunderte sich hinziehend. Über den Tyrannen Gelo s. Abt. I, S. 49. Kampf wieder aufgenommen durch den Tyrannen Dionysius I. von Syrakus (405—367), der nach dem sizilischen Zuge der Athener (Abt. I, S. 57 ff.) daselbst die Herrschaft der Masse gebrochen hatte. Erfolgreiche Kämpfe unter Timoleon, der den grausamen Tyrannen Dionysius Ii. stürzte (344) und die sizilischen Griechen einigte. Ohne nachhaltigen Erfolg die Kämpfe unter Agathokles, der sich vom Töpferburschen zum Herrn von Syrakus aufgeschwungen hatte, auch nach Afrika übersetzte, endlich unter Pyrrhus (s. o. § 6, Iii, 2). Der Westen Siziliens in der Hand der Kathager (Agri-gent, Lilybäum, Drepanum, die Bergfestung Eryx, Panormus). Iv. Veranlassung zum Kriege. Die Mamer-tineiy) ein zügelloser Söldnerhaufe, hatten sich, nach dem Tode des Agathokles (289) aus syrakusanischem Dienste entlassen, in Messana festgesetzt und dort nach treuloser Ermordung der männlichen Einwohner eine Herrschaft aufgeschlagen, die sie bei der Schwäche von Syrakus längere Zeit behaupteten. Endlich (266) waren sie von Hiero, der sich der Herrschaft in Syrakus bemächtigt hatte, geschlagen worden, wurden jedoch von den Karthagern in Schutz genommen, die eine Besatzung in die Burg legten. Eine damit nicht einverstandene Partei wendet sich an Rom. Der Senat unschlüssig. Die Tributkomitien sagen Hilfe zu. Rom darf Messana nicht in fremder Hand lassen. Eine römische Heeresabteilung vertreibt die karthagische Besatzung. 264 *) „Söhne des Mars“ (raavortini) nannten sie sich selbst.
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